Treten Personen im Rahmen der Gestaltung auf, die eigentlich mit dieser konkreten Gestaltung nicht befasst sind, muss kritisch hinterfragt werden, ob diese Dritten ein (rechtswidriges) Eigeninteresse haben oder lediglich unterstützende Dienste anbieten. Beides ist möglich und im Einzelfall schwer abgrenzbar.
Auch der Fahrer, der Taxifahrer, der Bodyguard oder die Gesellschaftsdame können im Einzelfall Erbschleicher sein.
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Prof. Dr. Böh von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erstellt.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh ist Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht und ist außerdem als Rechtsgutachter für deutsche Nachlassgerichte tätig. Kontakt: boeh@rechtsanwalt-thieler.de
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Sollten Sie einem ähnlichen Erbschleicher-Fall oder Erbschleicherei ausgesetzt sein und/oder benötigen Sie rechtlichen Rat in einem Erbschleicherfall, so zögern Sie bitte nicht und melden Sie sich bei der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
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