In einer Entscheidung vom 24.03.2026 zum AZ. 2 W 37/26 hat das OLG Braunschweig ausgeurteilt, dass ein Testamentsvollstrecker, für den Fall, dass er ein Nachlassgrundstück an seinen Ehegatten veräußert, zuvor die Zustimmung des Erben einholen muss. Diese Entscheidung kann im Einzelfall auch vor einer Erbschleicherei durch einen befangenen Testamentsvollstrecker schützen, der ein Nachlassgrundstück unter Wert an eine nahestehende Person veräußern möchte.
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