Es gibt immer wieder Fälle, in denen Vermögensmassen durch eine dritte Person verwaltet werden, sei es ein Familienmitglied, eine außenstehende Person oder einen Berufsträger.
In allen Konstellationen kann es zu einer Erbschleicherei kommen, wenn der Vermögensinhaber auf die Richtigkeit der Vermögensverwaltung vertraut und den Missbrauch nicht entdeckt.
Diese Situation kann sich noch verschlimmern, wenn der Erbschleicher Schutzmaßnahmen ergreift und sich beispielsweise eine Entlastung für die Vermögensverwaltung unterschreiben lässt, sich eine hohe Vergütung sichert oder eine Haftungsfreistellung für Vorsatz und Fahrlässigkeit im gesetzlich zulässigen Rahmen besteht.
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Prof. Dr. Böh von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erstellt.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh ist Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht und ist außerdem als Rechtsgutachter für deutsche Nachlassgerichte tätig. Kontakt: boeh@rechtsanwalt-thieler.de
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