Rechtsanwalt warnt vor Erbschleicherei und „besondere“ Vorsorgevollmacht

In besonders krassen Fällen gelingt es Erbschleichern nicht nur, sich eine Vorsorgevollmacht geben zu lassen, diese Vollmacht wird auch so abgeändert, dass sie kaum angreifbar ist.

Hierzu gehört beispielsweise, dass dem Bevollmächtigten die Möglichkeit eingeräumt wird, sich selbst zu beschenken (§ 181 BGB wird ausgeschlossen), eine Vergütung für den Bevollmächtigten ohne Tätigkeitsnachweis festgeschrieben wird und die gesetzlichen Auskunfts- und Rechnungslegungsvorschriften nach § 666 BGB ausgeschlossen sind, sodass insbesondere späteren Erben die Handhabe gegen den bevollmächtigten Erbschleicher genommen wird. Sind solche Regelungen in einer Vorsorgevollmacht enthalten, sollte das Umfeld des Opfers kritisch sein.

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Prof. Dr. Böh von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erstellt.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh ist Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht und ist außerdem als Rechtsgutachter für deutsche Nachlassgerichte tätig. Kontakt: boeh@rechtsanwalt-thieler.de

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