Es gibt eine Vielzahl von Fällen, in denen Erbschleicher so clever sind, dass sie sich vom Opfer Geldbeträge geben lassen und wissen, dass die geschädigte Familie später versuchen wird, diese Geldbeträge zurückzuverlangen.
Wären die Geldbeträge echte Schenkungen, würde zwar kein Rückforderungsrecht bestehen, aber der Erbschleicher müsste Schenkungssteuer zahlen. Gäbe es keinen Vertrag, würde ein Rückforderungsrecht aus ungerechtfertigter Bereicherung bestehen.
Deshalb werden dann Darlehensverträge fingiert, die eine Schenkungssteuer und ein Rückforderungsrecht aus ungerechtfertigter Bereicherung vermeiden. Die Darlehen sind von ihren Regelungen von dem Erbschleicher meist so günstig gestaltet,
dass die Familie keine Handhabe hat. In einem aktuellen Fall war das Darlehen sogar zinslos, die monatliche Rückzahlungsrate lag der Höhe nach im Ermessen des Erbschleichers und bei Versterben des Darlehensgebers sollte das dann noch offene Darlehen als geschenkt gelten.
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Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh ist Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht und ist außerdem als Rechtsgutachter für deutsche Nachlassgerichte tätig. Kontakt: boeh@rechtsanwalt-thieler.de
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