Die Feststellung der Testierunfähigkeit bei Erbschleicherei

Grundsätzlich sollte – insbesondere in einem nachlassgerichtlichen Verfahren – eine 3-Schritt-Prüfung der Testierunfähigkeit erfolgen:

 

Schritt 1: Ermitteln beim Erblasser auffälliger Verhaltensweisen (Beispiele hierfür sind das Schriftbild, Erinnerungslücken, Vergesslichkeit, Vermüllung, Wiederhoen von Vorkommnissen, übersteigerte Sturheit, wahnhafte Züge, Bestehen einer Betreuung, fehlende situative, zeitliche oder örtliche Orientierung)

 

Schritt 2: medizinische Einordnung dieser Verhaltensweisen und Zuordnung zu einer Erkrankung des Erblassers (auch mittels ärztlicher Befunde, Aufzeichnungen, Testergebnisse, Pflegeberichte, Krankenkassenunterlagen)

 

Schritt 3: fachärztliches Gutachten bzgl. der Testierfähigkeit (mit Blick auf die Frage des Ausschlusses der freien Willensbildung).

 

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Prof. Dr. Böh von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft erstellt.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh ist Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht und ist außerdem als Rechtsgutachter für deutsche Nachlassgerichte tätig. Kontakt: boeh@rechtsanwalt-thieler.de

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