In vielen Fällen überreden Erbschleicher zu nachteiligen Verträgen, insbesondere Schenkungen und versprechen im Rahmen dieser Verträge „Gegenleistungen“. Das Problem in der Praxis ist vielfach, dass die Notare nicht sorgfältig darauf achten, diese „Gegenleistungen“ juristisch so wasserdicht zu gestalten, dass das schenkende Opfer später eine rechtliche Handhabe hat. In einem konkreten Fall wurden im Rahmen einer Immobilienschenkung mehrere Auflagen vereinbart.
Ab dem Tag 1 nach der erfolgten Schenkungen hat die Erbschleicherin die Auflagen nicht erfüllt, das Opfer wurde entgegen der Weisung im Schenkungsvertrag aus dem eigenen Haus in ein Pflegeheim verbracht und die Erbschleicherin hat sie bis zum Tod nicht mehr besucht. Alles das ist passiert, weil die vereinbarten Auflagen bei Nichterfüllung keine rechtlichen Konsequenzen im Notarvertrag zugrunde gelegt hatten. Das Opfer selbst war gesundheitlich nicht mehr in der Lage, den Notar zu verklagen.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh ist Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht und ist außerdem als Rechtsgutachter für deutsche Nachlassgerichte tätig. Kontakt: boeh@rechtsanwalt-thieler.de
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