Willkommen auf der Informationsseite für Opfer von Erbschleichern

Auf dieser Seite finden Sie zahlreiche Beispiele aus der Praxis von Erbschleicherfällen.

Diese Webseite wird von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH betrieben. Wir sind eine deutschlandweit tätige Rechtsanwaltskanzlei mit der Spezialisierung u.a. auf anwaltlichen Hilfe und Beratung von Opfern von Erbschleichern.

Mit unserer langjährigen Erfahrung als Rechtsanwälte beraten und helfen die Rechtsanwälte Prof. Dr. Wolfgang Böh, Oliver Thieler, LL.M., sowie die Rechtsanwältin Susanne Kilisch Geschädigten von Erbschleicherei.

Erbschleicherei kann jeden treffen. Opfer kann jeder werden, egal ob arm oder reich, egal ob alt oder jung. Erbschleicherei macht vor keiner Gesellschaftsschicht halt.

Erbschleicherei ist in Deutschland kein eigener Straftatbestand. Dennoch können sich Erbschleicher u.a. wegen Urkundenfälschung, Freiheitsberaubung, Diebstahls oder Betrugs strafabar machen.

Oft sind Erbschleicher (also die Täter) Personen, die zur näheren unmittelbaren Familie, wie Geschwister (Bruder oder Schwester der Opfer), oder Kinder der Betroffenen gehören. In der Praxis finden sich aber auch immer wieder Erbschleicherfälle im nächsten Umkreis der Opfer, wie Nachbarn, Steuerberater, Ärzte, Pflegepersonal oder auch nähere Bekannte und „neue“ und alte Freunde.

Unsere Kanzlei hat einen 10-Punkte-Leitfaden für Opfer von Erbschleicherei zur Vorgehensweise gegen Erbschleicher entwickelt:

1. Testierunfähigkeit kompetent vom Anwalt prüfen lassen,

2. Vorsorge durch lebzeitige Nachfolgegestaltung / Schenkungen,

3. Bindungswirkung von Ehegattentestamenten / Erbverträgen nutzen,

4. Einleitung eines Betreuungsverfahren,

5. Prüfung und Gestaltung einer Vorsorgevollmacht,

6. Straftatbestände spezialisiert von Anwälten prüfen lassen,

7. Durchsetzung von zivilrechtlichen Auskunfts- und Schadenersatzansprüchen,

8. Monitoring der Erbschleicher-Situation zur Vorbereitung eines Rechtsstreits,

9. Sammeln von Beweismitteln ,

10. Prüfung des Sachverhalts auf Indizien für Erbschleicherei durch spezialisierte Rechtsanwalskanzlei.

Sollten Sie Opfer von Erbschleicherei sein, so kontaktieren Sie uns bitte entweder per Telefon unter 089/44 232 990 oder unter E-Mail an: muenchen@rechtsanwalt-thieler.de

 

Thema Erbschleicherei: Nachlasspflegschaft und Immobiliensicherung im Erbfall

Im Erbfall entsteht ein jahrelanges Streitverfahren. Es droht über diese Zeitdauer hinweg der Verlust des Nachlassvermögens, wenn dieses nicht gesichert und verwaltet wird. Wesentliche Schritte sind Widerruf der Vorsorgevollmacht des Erbschleichers, Mitteilung an Banken und ähnliche Adressaten, dass nicht an den Erbschleicher geleistet werden darf,             Mitteilung an Grundbuchämter, damit das Immobilienvermögen geschützt wird,             Anregung einer Nachlasspflegschaft zur Nachlasssicherung […..]
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Rechtsanwalt rät im Erbschleicherfall zu einem Privatgutachten zur Testierunfähigkeit

Im Rechtsstreit ist die Erstellung eines Gerichtsgutachtens zur Geschäfts- bzw. Testierunfähigkeit die Zielvorgabe. Für ein vorgelagertes zusätzliches Privatgutachten kann es in diesem Zusammenhang gut Gründe geben: Das Prozessrisiko lässt sich besser einschätzen. Die medizinischen Informationen werden für das Gericht besser verwertbar zusammengestellt. Der Gerichtsgutachter muss das Privatgutachten in seiner Beurteilung berücksichtigen. Diese Maßnahme ist aber mit Vor- und Nachteilen verknüpft. […..]
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Thema Erbschleicherei: Die Suche nach dem besten Rechtsweg im Erbfall

Im Erbfall muss die geschädigte Familie prüfen, ob gegen den Erbschleicher vorgegangen werden kann. Dies wird in dem Fall erschwert, wenn der Erbschleicher selbst per Testament oder Erbvertrag Erbe geworden ist. Dies muss dann bei Gericht angegriffen werden. Hierfür gibt es zwei zentrale Rechtswege:             Erbscheinverfahren vor dem Nachlassgericht             Erbrechtliche Feststellungsklage vor dem Zivilgericht Beide Rechtswege sind mit Vor- […..]
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Thema Erbschleicherei: Tipp vom Rechtsanwalt – Die Rückforderung von Schenkungen prüfen

Steht eine Schenkung des Opfers an den Erbschleicher, ggf. durch den Erbschleicher selbst mittels einer Vorsorgevollmacht vollzogen, im Raum, ist spätestens im Erbfall eine Rückforderungsmöglichkeit zu prüfen. Im Einzelfall eröffnet sich bereits zu Lebzeiten des Opfers eine solche Möglichkeit. Rückforderungsgründe können sein: Grober Undank des Beschenkten,             Verarmung des Schenkers,             ein vertragliches Rückforderungsrecht kommt zum Tragen,             die Schenkung […..]
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Wichtiger Hinweis in Erbschleicherfällen vom Rechtsanwalt: Das Erstellen einer Zeugenliste

Die typische Situation eines Erbschleicher-Falles ist, dass sich der gesamte Sachverhalt im Erbfall offenlegt und erst dann Rechtsschritte eingeleitet werden können. Der Streit um das Erbe beginnt und damit auch der Streit um die Wirksamkeit des Erbschleicher-Testaments oder einer lebzeitigen Schenkung an den Erbschleicher. Unwirksamkeitsgründe können sein: Anfechtung wegen Drohung oder Täuschung             Fehlende Geschäfts- und Testierunfähigkeit     Formunwirksamkeit             Verstoß […..]
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Auslandsbezug als Nachteil bei Erbschleicher-Verfahren

Ein Auslandsbezug führt immer zu rechtlichen Schwierigkeiten im Rahmen eines Erbfalles, insbesondere auch bei Erbschleicherfällen, da die Rechtslage in den einzelnen Ländern sehr unterschiedlich ist. Ein Auslandsbezug kann einerseits dadurch bestehen, dass der Erbschleicher das Opfer, den späteren Erblasser, in das Ausland verbracht hat und dieser dort verstorben ist. Dann gilt ausländisches Erbrecht und es stellen sich eine Vielzahl von […..]
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Wie ein Anwalt beim Gerichtsverfahren gegen Erbschleicher helfen kann

Im Erbfall ist die Wahl des richtigen Gerichtsweges eine kriegsentscheidende Maßnahme. Grundsätzlich stehen sowohl das Verfahren vor dem Zivilgericht, als auch ein Nachlassverfahren zur Verfügung, allerdings mit gänzlich unterschiedlichen Kostenstrukturen, Anforderungen an die Beweismittel und prozessuale Abläufe. Wichtig ist, dass es ein Ober- und Unterordnungsverhältnis zwischen den Gerichtsverfahren gibt. Dies hat das OLG Rostock mit Entscheidung vom 30.03.2023, AZ. 3 […..]
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