Es gibt immer wieder Rechtsprechung, die trotz einer erheblichen gesundheitlichen Einschränkung eine Testierunfähigkeit verneint und damit eine Erbschleicherei ermöglicht.
In einer Entscheidung des OLG Brandenburg (veröffentlicht in ZEV 2024, 565) lag der Fall zwar so, dass der Erblasser eine erhebliche Erkrankung hatte, im Prozess aber nicht nachgewiesen werden konnte, dass diese Erkrankung auch Einfluss auf die Willensbildung gehabt hat.
Insbesondere in Verfahren gegen Erbschleicher muss diese Willensbeeinflussung dezidiert vorgetragen und am besten durch Zeugenbeweis nachgewiesen werden. Es kommt darauf an, ob das Erbschleicher-Opfer noch zu einer freien Willensbestimmung in der Lage war.
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Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh ist Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht und ist außerdem als Rechtsgutachter für deutsche Nachlassgerichte tätig. Kontakt: boeh@rechtsanwalt-thieler.de
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