Erbschleicherei und atypische Immobilienverträge

Immer wenn eine „komische“ Immobiliengestaltung vorliegt, müssen Sie auch an Erbschleicherei denken. Solche Fälle erlebe ich immer wieder in der Praxis, beispielsweise wenn

 

  • der Kaufpreis deutlich zu niedrig erscheint,
  • der Kaufpreis mittels eines Darlehens durch den Verkäufer wirtschaftlich „aus einer Hand kommt“,
  • der Kaufpreis über Jahre hinweg gestundet wird,
  • die Gegenleistungen und die Schutzregelungen (Wohnrecht, Nießbrauch, Pflege, Rücktritt) schwach und nicht ausgestaltet sind,
  • im Kaufvertrag auf eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung bzgl. des Kaufpreises verzichtet wird.

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Prof. Dr. Böh von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erstellt.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh ist Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht und ist außerdem als Rechtsgutachter für deutsche Nachlassgerichte tätig. Kontakt: boeh@rechtsanwalt-thieler.de

Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft vertritt Sie deutschlandweit und spezialisiert insbesondere in folgenden Rechtsgebieten: Betreuungsrecht, Erbrecht, Immobilien- und Mietrecht, Schenkungsrecht und Steuerrecht.

Sollten Sie einem ähnlichen Erbschleicher-Fall oder Erbschleicherei ausgesetzt sein und/oder benötigen Sie rechtlichen Rat in einem Erbschleicherfall, so zögern Sie bitte nicht und melden Sie sich bei der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

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