In vielen Veröffentlichungen wird darauf hingewiesen, dass ein Ehegattentestament vor Erbschleicherei schützt. Dies ist nur bedingt zutreffend und die Familie sollte sich, wenn eine Erbschleicherei vermutet wird, in keinem Fall nur auf ein Ehegattentestament verlassen.
Ich habe viele Fälle, in denen ein Elternteil verstirbt und das Kind passiv bleibt und „akzeptiert“, dass der überlebende Elternteil Opfer eines Erbschleichers wird, in dem Wissen, dass man als Kind durch das Ehegattentestament im zweiten Erbfall geschützt ist. Probleme können aber vielgestaltig entstehen, beispielsweise, wenn das Ehegattentestament formal unwirksam ist oder die Bindung des überlebenden Elternteils nicht ausreichend testamentarisch geregelt ist. Außerdem gibt es mehrere Ansatzpunkte, wie ein Erbschleicher das Ehegattentestament mittels lebzeitigen Maßnahmen aushöhlen kann. Deshalb gilt auch bei Bestehen eines Ehegattentestaments: ist die Erbschleicherei entdeckt, sollten sofortige Gegenmaßnahmen geprüft werden.
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Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh ist Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht und ist außerdem als Rechtsgutachter für deutsche Nachlassgerichte tätig. Kontakt: boeh@rechtsanwalt-thieler.de
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