Rechtsanwalt warn vor Erbschleicherei und Ärzten

Es gibt immer wieder Fälle, in denen ältere Menschen keinen Ansprechpartner außer dem behandelnden Arzt haben und diesen dann als Erben einsetzen. Die Berufsordnung der Ärzte verbietet dies, sodass ein Testament gegen § 134 BGB (gesetzliches Verbot) verstoßen könnte. Der Bundesgerichtshof hat hierzu am 02.07.2025, Az. IV ZR 93/24, entschieden, dass die Berufsordnung nicht automatisch zu einer Unwirksamkeit führt. Allerdings ist es im Einzelfall denkbar, dass das Testament sittenwidrig ist, insbesondere dann, wenn der Arzt seine Behandlungsrolle verlässt, Druck ausübt oder den Patienten mit Versprechungen ködert.

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Prof. Dr. Böh von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erstellt.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh ist Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht und ist außerdem als Rechtsgutachter für deutsche Nachlassgerichte tätig. Kontakt: boeh@rechtsanwalt-thieler.de

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