Willkommen auf der Informationsseite für Opfer von Erbschleichern

Auf dieser Seite finden Sie zahlreiche Beispiele aus der Praxis von Erbschleicherfällen.

Diese Webseite wird von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH betrieben. Wir sind eine deutschlandweit tätige Rechtsanwaltskanzlei mit der Spezialisierung u.a. auf anwaltlichen Hilfe und Beratung von Opfern von Erbschleichern.

Mit unserer langjährigen Erfahrung als Rechtsanwälte beraten und helfen die Rechtsanwälte Prof. Dr. Wolfgang Böh, Oliver Thieler, LL.M., sowie die Rechtsanwältin Susanne Kilisch Geschädigten von Erbschleicherei.

Erbschleicherei kann jeden treffen. Opfer kann jeder werden, egal ob arm oder reich, egal ob alt oder jung. Erbschleicherei macht vor keiner Gesellschaftsschicht halt.

Erbschleicherei ist in Deutschland kein eigener Straftatbestand. Dennoch können sich Erbschleicher u.a. wegen Urkundenfälschung, Freiheitsberaubung, Diebstahls oder Betrugs strafabar machen.

Oft sind Erbschleicher (also die Täter) Personen, die zur näheren unmittelbaren Familie, wie Geschwister (Bruder oder Schwester der Opfer), oder Kinder der Betroffenen gehören. In der Praxis finden sich aber auch immer wieder Erbschleicherfälle im nächsten Umkreis der Opfer, wie Nachbarn, Steuerberater, Ärzte, Pflegepersonal oder auch nähere Bekannte und „neue“ und alte Freunde.

Unsere Kanzlei hat einen 10-Punkte-Leitfaden für Opfer von Erbschleicherei zur Vorgehensweise gegen Erbschleicher entwickelt:

1. Testierunfähigkeit kompetent vom Anwalt prüfen lassen,

2. Vorsorge durch lebzeitige Nachfolgegestaltung / Schenkungen,

3. Bindungswirkung von Ehegattentestamenten / Erbverträgen nutzen,

4. Einleitung eines Betreuungsverfahren,

5. Prüfung und Gestaltung einer Vorsorgevollmacht,

6. Straftatbestände spezialisiert von Anwälten prüfen lassen,

7. Durchsetzung von zivilrechtlichen Auskunfts- und Schadenersatzansprüchen,

8. Monitoring der Erbschleicher-Situation zur Vorbereitung eines Rechtsstreits,

9. Sammeln von Beweismitteln ,

10. Prüfung des Sachverhalts auf Indizien für Erbschleicherei durch spezialisierte Rechtsanwalskanzlei.

Sollten Sie Opfer von Erbschleicherei sein, so kontaktieren Sie uns bitte entweder per Telefon unter 089/44 232 990 oder unter E-Mail an: muenchen@rechtsanwalt-thieler.de

 

Erbschleicherei zwischen Kindern aus erster Ehe und Stiefmutter

Die Konstellation „Erbschleicherei zwischen Kindern aus erster Ehe und Stiefmutter“ ist stereotyp und in unserer Praxis häufig. Ein solcher Streit kann sowohl eine Erbschleicher-Situation durch Kinder, als auch durch die Stiefmutter begründen. Dies ist abhängig vom Einzelfall. Dabei stehen manchmal nicht zwingend finanzielle Aspekte im Vordergrund, sondern persönliche Befindlichkeiten. Es geht bei solchen Streitigkeiten um persönliche Erinnerungsstücke, um die Beerdigung […..]
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Die Feststellung der Testierunfähigkeit bei Erbschleicherei

Grundsätzlich sollte – insbesondere in einem nachlassgerichtlichen Verfahren – eine 3-Schritt-Prüfung der Testierunfähigkeit erfolgen:   Schritt 1: Ermitteln beim Erblasser auffälliger Verhaltensweisen (Beispiele hierfür sind das Schriftbild, Erinnerungslücken, Vergesslichkeit, Vermüllung, Wiederhoen von Vorkommnissen, übersteigerte Sturheit, wahnhafte Züge, Bestehen einer Betreuung, fehlende situative, zeitliche oder örtliche Orientierung)   Schritt 2: medizinische Einordnung dieser Verhaltensweisen und Zuordnung zu einer Erkrankung des Erblassers […..]
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Der Rechtsanwalt erklärt wer die Profiteure von Erbschleicherei sind

In der Praxis sollte nicht unterschätzt werden, dass es neben dem Erbschleicher viele Personen geben kann, die von einer Erbschleicherei profitieren. Dies können z. B. Pfleger sein, die ein Erbschleicher beauftragt, gleiches gilt für Notare und Rechtsanwälte oder beispielsweise Nachbarn, die beweglichen Nachlass von Seiten des Erbschleichers geschenkt erhalten. Dies darf nicht unterschätzt werden, weil im Erbfall alle diese Personen […..]
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Erbschleicherei bei Zusammenwirken von Erbschleicher und Testamentsvollstrecker

Bei einer Testamentsgestaltung ist das Einsetzen eines Testamentsvollstreckers ein legitimes Mittel, um Streit in der Erbengemeinschaft zu vermeiden. Wenn der Erblasser bereits Zweifel hat, dass einer der Miterben als Testamentsvollstrecker geeignet ist, kann er einen außenstehenden Dritten wählen, der neutraler erscheint. Es gibt aber Fälle, in denen ein Erbschleicher Miterbe wird und sich dann mit dem Testamentsvollstrecker zusammentut, um den […..]
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Familienangehörigen werden oft durch versteckte Geschenke zugunsten eines Erbschleichers geschädigt

Im Erbfall gelingt es geschädigten Familienangehörigen vielfach, gegenüber einem Erbschleicher Auskunftsansprüche geltend zu machen, mit dem Ziel, dass Schenkungen des Opfers an den Erbschleicher aufgedeckt werden. Inzwischen sind Erbschleicher manchmal so geschickt, dass der Schenkungsvorgang dadurch verschleiert wird, dass die Schenkung nicht mehr an den Erbschleicher selbst, sondern an dessen Familienangehörigen erfolgt (auch unter Ausnutzen des jeweils gesonderten Steuerfreibetrags von […..]
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Ein Risiko ist oft, dass Erbschleicher von unterlassener ärztlicher Untersuchung profitieren

Der Schwerpunkt eines Vorgehens gegen Erbschleicher liegt darin, im Nachlassverfahren die Testierunfähigkeit zu prüfen. Dies gelingt aber vor allem dann, wenn fundierte ärztliche Berichte vorliegen. Inzwischen gibt es immer mehr Erbschleicher, die dieses Risiko dadurch umgehen, dass sie eine fachärztliche Untersuchung des Opfers verhindern. Es gibt Fälle, in denen schwere psychiatrische Erkrankungen über Jahre hinweg nicht fachärztlich (und auch nicht […..]
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Erbschleicher in einer Rechtsgemeinschaft

Viele Familienangehörige haben mit Erbschleichern nicht nur das Problem, dass Erbschleicher die Familie spalten und sich Vermögenswerte verschaffen, sondern auch mit der Familie über viele Jahre in einer Rechtsgemeinschaft verbunden sind. Hierfür gibt es einige Beispiele.   Beispiel 1: Der Erbschleicher heiratet ein Elternteil oder wird adoptiert. Er ist damit auf Dauer Teil der Familie, hat ggf. Unterhaltsansprüche, ein gesetzliches […..]
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