Das OLG Hamm hatte mit Beschluss vom 18.08.21 darüber zu entscheiden, ob eine zu hohe Bewertung des Nachlassgerichts bezüglich des Geschäftswerts aufgehoben werden muss. In dem fraglichen Fall hatte der Erbe den Fragebogen des Nachlassgerichts zum Nachlasswert nicht richtig bearbeiten können, da der Erbe den Nachlassfragebogen nicht zurückschickte. Auch die von dem Erben eingelegte Beschwerde war unzulässig, weil die 6 […..]
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