Viele Erbschleicherfälle können im Vorfeld schon dadurch verhindert werden, wenn man sich mit der Problematik des Einschließens von älteren Menschen oder auch jüngeren Menschen in der eigenen Wohnung befasst. Die Rechtsprechung geht nämlich davon aus, dass das Einschließen auch in der eigenen Wohnung als genehmigungspflichtige Unterbringung im Sinne von 1906 I BGB aufgefasst werden muss. Die Bestimmung lautet wie folgt: […..]
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