Im Rahmen der unzulässigen Beeinflussung muss der Gutachter, aber auch im Endergebnis der Richter, prüfen, ob folgende drei Tatbestände vorhanden waren: 1. Lag eine besondere Art und Weise des Verhältnisses Erbschleicher zum Erblasser vor, weswegen der Erbschleicher dem Erblasser so viel Vertrauen und Zuversicht entgegenbringen konnte? 2. War eine Abschottung und Isolierung des Erblassers gegeben, wodurch der Erblasser nicht mehr […..]
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