Der BGH hatte sich mit Fällen zu befassen, bei denen Leistung und Gegenleistung nicht übereinstimmen. Der BGH wies bei solchen Fällen ausdrücklich darauf hin, dass allein die verwerfliche Gesinnung sich nicht daraus ergibt, dass Leistung und Gegenleistung nicht übereinstimmen. Es müssen noch besondere Gründe und Tatbestände hinzukommen, die den Abschluss eines Erbvertrags sittlich als verwerflich erscheinen lassen. Der BGH hat die Gründe für die Anfechtung derartiger Testamente zusammengefasst (BGH, Urteil vom 04.07.1990, Familienrechtszeitung 1990 Seite 1343). Interessant an dieser Entscheidung sind die Grundsätze, die der BGH auch für Schenkungen aufgestellt hat. Der BGH wies ausdrücklich darauf hin, dass der objektive Inhalt der Geschenke, also der Höhe des Geschenks nicht entscheidend ist. Entscheidend sind die Motive des eingesetzten Erbens, die von ihm verfolgten Zwecke und die Art seines Vorgehens. Entscheidend für den BGH ist, ob der Erblasser sich den Druck und den Wünschen des Erbschleichers entziehen konnte und ob der Erbschleicher die fehlende Widerstandskraft des Erblassers eigensüchtig ausnützte.