Viele Erbschleicherfälle werden dadurch gelöst, dass eine Testierunfähigkeit nach § 2229 Abs.4 BGB nachgewiesen und das durch den Erbschleicher veranlasste Testament zerstört werden kann. Eine gerichtliche Entscheidung sind in diesem Zusammenhang immer wieder von Bedeutung:
OLG Karlsruhe vom 21.04.2015:
Leitsatz: Wird im Erbscheinsverfahren Testierunfähigkeit eingewandt, erfordert es § 26 FamFG , naheliegenden Ermittlungsansätzen nachzugehen; dazu kann es etwa gehören, den das Testament beurkundenden Notar zu befragen und und zur Verfügung stehende medizinische Unterlagen beizuziehen.
OLG München vom 07.03.2016:
1. Leitsatz: Zur Grundbuchberichtigung im Erbfall, wenn Konkurrenz zwischen einem öffentlichen Testament und einer später errichteten eigenhändigen Verfügung von Todes wegen besteht.
2. Leitsatz: Berechtigte tatsächliche Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers rechtfertigen das Verlangen des Grundbuchamts, einen Erbschein vorzulegen.
OLG Frankfurt/Main vom 17.08.2017:
Leitsatz: Litt die Erblasserin zu Lebzeiten unter Bestehlungsängsten und beschäftigte sie deshalb Detektive, die sie testamentarisch als ihre Erben eingesetzt hat, so ist durch das Nachlassgericht konkret zu prüfen, ob die Erblasserin testierfähig war.