Erbschleicherei und die fehlende Neutralität von Notaren

Im Rahmen von Rechtsstreiten gegen Erbschleicher gibt es mehrere Konstellationen, in denen sich ein Erbschleicher eines Notars bedient hat:

– um eine Vorsorgevollmacht zu erhalten,
– im Rahmen einer Immobilienschenkung an sich,
– bei Abfassung eines Testaments oder Erbvertrags zu seinen Gunsten.

Zwar sind Notare grundsätzlich zur Neutralität verpflichtet, die Praxis zeigt aber, dass viele Notare einseitig die Vorgaben des Erbschleichers umsetzen, ohne das Opfer hinreichend zu beachten. Im Rahmen eines Rechtsstreits ist das deshalb problematisch, weil der Notar häufig als Zeuge des Erbschleichers die Wirksamkeit der notariellen Urkunde behauptet. Es ist dann genau zu prüfen, ob es Anzeichen für eine Verletzung der Neutralitätspflicht gibt. Solche Anzeichen können sein:

– der Erbschleicher kennt den Notar aus vorangegangenen Rechtsgeschäften,
– der Notar wird vom Erbschleicher mandatiert,
– der Notar wird vom Erbschleicher bezahlt,
– der Urkundsentwurf wird nur dem Erbschleicher und nicht dem Opfer zugestellt,
– das Vorgespräch findet nur zwischen Notar und Erbschleicheropfer statt,
– der Notar erhält alle Informationen und Daten vom Erbschleicher,
– der Notar ist für das Opfer neu und der Erbschleicher wählt bewusst nicht den Notar aus, zu dem das Opfer eine langjährige Geschäftsbeziehung hat.