Das Amtsgericht Bamberg hat in einer Entscheidung aus 2022 bei der Prüfung der Testierunfähigkeit die interessante Aussage getroffen, dass die Tatsache, dass wenn Ausdrucks- und Schreibweise in einem handschriftlich verfassten Testament von der üblichen Gestaltung des Erblassers abweichen, dies ein Indiz für eine nicht mehr freie Willensentscheidung und damit eine Testierunfähigkeit sein kann. Dies ist insbesondere für Fälle interessant, in denen es mehrere handschriftliche Testamente gibt und das letzte – von einem Erbschleicher beeinflusste – Testament, von den ursprünglichen Testamenten in Ausdruck- und Schreibweise stark abweicht.