Vorsorgevollmacht – Besuchsverbot

Wir erleben immer wieder, dass gegenüber Personen, die eine Vorsorgevollmacht haben, Besuchsverbote ausgesprochen werden. Wir erleben auch Fälle, bei denen das Besuchsverbot mit dem Argument ausgesprochen wird, die betroffene Person sei ja noch gar nicht dement bzw. der Vorsorgefall sei noch nicht eingetreten. Dies ist falsch. Die Vorsorgevollmacht ist, wenn sie richtig formuliert wurde, ab sofort wirksam. Das heißt, es kommt nicht auf die Demenz oder die mangelnde Fähigkeit, zu handeln, an. Wenn jemand eine Vorsorgevollmacht vorlegt, dann ist sie praktisch wie eine Generalvollmacht zu betrachten. Der Bevollmächtigte kann für den Vollmachtgeber handeln. Besuchsverbote und ähnliche Maßnahmen, die der Vorsorgevollmacht widersprechen, sollten sofort bei Gericht angegriffen werden.

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