Erbschleicherei – Unzulässige Beeinflussung

Die unzulässige Beeinflussung muss von jedem Juristen, aber natürlich auch von Gutachtern,
im Rahmen von Erbschleicherprozessen geprüft werden. Auffällig ist, dass viele Gerichte
Gutachten als das einzig gangbare Mittel ansehen um Erbschleicherprozesse, bzw. die
Erbschleichertätigkeit zu überprüfen. Dies ist falsch. Neben dem Gutachten müssen auch die
Punkte der unzulässigen Beeinflussung gegebenenfalls durch Zeugen überprüft werden.
Leider, und hier muss nochmal darauf hingewiesen werden, ist im Erbscheinverfahren nicht
die Prozessmaxime wie in Zivilprozessen, dass Zeugen vernommen werden müssen. Viele
Richter in Erbscheinverfahren verlassen sich völlig auf das Gutachten und berücksichtigen
nicht die einzelnen Tatbestände der unzulässigen Beeinflussung, die unserer Ansicht nach in
einem Rechtsstreit geprüft werden muss.
Diese sind folgende:

1. Eine vertrauensvolle Beziehung, die die Möglichkeit für den Beeinflussenden schafft,
den testamentarischen Akt zu kontrollieren;
2. Verletzlichkeit oder Anfälligkeit des Testierenden für unzulässige Beeinflussung;
3. Der Beeinflussende hat eine „Neigung“ oder „Disposition“ zur Beeinflussung;
4. Die Beeinflussung war unzulässig;
5. Der Beeinflussende benutzt die Beziehung um sicher eine Änderung des Testaments
herbeizuführen, welche ohne die unzulässige Beeinflussung nicht vorgenommen
worden wäre;
6. Verdächtige Umstände bei der Verfassung des Willens

Richtig wäre es, und leider übersehen das viele Richter in Erbschleicherverfahren, dass an die
Sachverständigen auch diese Fragen gestellt werden (1-6), um überhaupt die Basis für ein
richtiges Gutachten zu haben. In vielen Erbschleicherfällen, die wir erlebt haben, wurde nicht
dieser Weg begangen. Viele Gutachter erbringen oft nur ihre Leistung dadurch, dass sie die
Anfälligkeit des Testators für unzulässige Beeinflussung bewerten. Leider basieren auch viele
Erbschleicherprozesse auf diesem Fehler. Ein Spezialist in Erbschleicherprozessen muss diese
Problematik kennen und von Anfang an in Erbschleicherverfahren das Gericht in diese
Problematik notfalls auch hinführen.