Testament – verschwunden

Gerade in Erbschleicherfällen gibt es immer wieder den Tatbestand, dass der Erbschleicher alte Testamente hat verschwinden lassen. Aus der Tatsache, dass das alte Testament nicht mehr auffindbar ist, ergibt sich nicht automatisch, dass der Erbschleicher das Testament mit Widerrufswillen vernichtet hat. In einem Fall vom OLG Naumburg mit Beschluss von 29.03.2012 – Az. 2 Wx 60/ 11 entschiedenen Fall hatte das Nachlassgericht den Erbscheinantrag eines Neffen zurückgewiesen, weil dieser das Originaltestament nicht mehr vorlegen konnte. Zu unrecht hatte das Nachlassgericht die Entscheidung getroffen, wonach der Erbscheinantrag zurückzuweisen war, da nicht klar dargelegt oder bewiesen werden konnte, ob der Erblasser das Original nur verloren oder durch bewusste Vernichtung aus der Welt geschaffen hatte. Das Oberlandesgericht gab aufgrund der Beschwerde gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts dem Neffen recht. Wenn ein Testament nicht mehr auffindbar ist, kann derjenige, der sich des Erbrechts berühmt, mit allen Mitteln, die die Zivilprozessordnung zulässt, beweisen, dass das Testament existierte. Dies ist durch eine Kopie des Originaltestaments möglich, OLG München, NJW-RR 2010, 1664. Der Neffe erhält diesen Erbschein.

Erst zehn Jahre nach dem Tod des Erblassers fand die Frau des Neffen in einem Kochbuch die Kopie des Testaments. Das Oberlandesgericht glaubte der Ehefrau des Neffen. Derjenige, der für sich ein Erbrecht beansprucht –so das Oberlandesgericht- hat nur die den Anspruch begründenden Tatsachen vorzutragen und zu beweisen. Die bloße Nichtauffindbarkeit des Originaltestaments begründet weder eine tatsächliche Vermutung noch einen Erfahrungssatz, dass das Testament vom Erblasser vernichtet wurde, so auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, S. 42.

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