Da die Erbschleicherei als solche keinen selbständigen Tatbestand hat, stellt sich die Frage, in welcher Form sich Erbschleicher trotzdem strafbar machen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass es keinen klassischen Erbschleicherfall gibt. Die Art und Weise wie sich die Erbschleicher eine testamentarische Begünstigung sichern variiert stark.
In Fällen, in denen die Erbschleicher psychischen Druck auf den Erblasser ausüben werden oft von Straftaten wie Nötigung, Erpressung oder auch Drohung flankiert. Zur Verwirklichung der Tatbestände dieser Straftaten ist jedoch nicht unbedingt die Androhung von Gewalt erforderlich. Leider sind die Grenzen zu nicht strafbarem Verhalten jedoch nicht immer klar. So ist die Ausübung physischen Drucks zur Erreichung eines bestimmten Verhaltens des Erblassers nicht immer notwendigerweise eine Nötigung.
Eine weitere oft im Zusammenhang mit Erbschleicherei auftretende Straftat ist der Betrug. Allerdings muss dieser Straftatbestand nicht notwendiger Weise mit der Errichtung eines Testamentes des Erbschleichers zusammenhängen. So kann ein Betrug beispielsweise auch schon vor dem Tod des Erblasser erfolgt sein, indem dieser dem Erbschleicher etwas übereignet hat, weil dieser ihn dazu in rechtswidrigerweise dazu veranlasst. Dies ist zwar kein klassischer Fall von Erbschleicherei, das Prinzip ist jedoch das gleiche.
Probleme bei Straf- und Zivilrechtsverfahren ergeben sich jedoch oft bei der Beweisbarkeit der einzelnen Sachverhalte. Problematisch ist, dass die Erben als erstes in den Besitz des Erbes kommen. Somit bekommen die Erben die Möglichkeit, mögliche Beweise zu vernichten