Arzt – Geheimnisverrat

Der Arzt unterliegt 203 des StGB, das heißt, dass die Daten, die bekannt wurden, also die Krankheit, Behandlungsmethode etc. nicht weitergegeben werden dürfen, was einen seiner Patienten betrifft.

Es dürfte auch die Weitergabe strafbar sein, wenn er mitteilt, dass er es sich bei dieser Person um seinen Patienten handelt. Es besteht für den Arzt die Gefahr, dass er eine Gefängnisstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bei dem Verstoß gegen § 203 StGB erhält.

Es gehören auch zur Verschwiegenheitspflicht des Arztes alle Tatsachen und Umstände, die er aufgrund seiner Behandlung des Patienten erfahren hat, dazu. Des Weiteren gilt dies auch für jegliche Art von Unterlagen wie Röntgenbilder, Rezepte oder Arztbriefe die den Patienten betreffen.

Die größte Strafbarkeit des Arztes ist, was etwas problematischer werden kann, dass die Bestrafung auch dann erfolgen kann, wenn der Arzt Daten und Fakten weitergibt, die er nicht direkt von dem Patienten, aufgrund der Heilbehandlung erfahren hatte, sondern von dritter Seite, beispielsweise von einem anderen Arzt, eines Anstaltsarzt einer Justizvollzugsanstalt oder Beobachtungen während des Hausbesuchs.

Problematisch wird die Situation erst dann, wenn der Patient gestorben ist. Hier ist die Rechtsprechung nicht einheitlich. Stehen dem Angehörigen Auskunftsrechte zu oder stehen die Auskunftsrechte nur den Erben zu?

Besteht überhaupt ein Geheimhaltungsinteresse des Verstorbenen?

Völlig klar ist die Situation bei der Testierfähigkeit. Hier gehen die Rechtsprechung und die Ärztekammer davon aus, dass die Überprüfung der Testierfähigkeit im wohlverstandenen Interesse eines Erblassers liegt und die entsprechenden Daten herausgegeben werden können.

Ganz selten wird sich der Arzt hier auf die Verschwiegenheitspflicht berufen können, beispielsweise bei einem entsprechenden Hinweis des Patienten, den er zu Lebzeiten erhalten hatte und dementsprechend dokumentierte.