Nach § 14 des Heimgesetzes sind letztwillige Verfügungen von Personen, die sich in einem Heim befunden haben, zu Gunsten des Heimträgers oder Heimmitarbeitern oder sonstigen Personen unwirksam. Die Rechtsprechung hat dieses Verbot nach § 14 HeimG auch erweitert, soweit es sich um Erbeinsetzung von Verwandten der vorgenannten Personen handelt. Sollte also der Heimmitarbeiter das Gesetz umgehen wollen, weil er den Heiminsassen „berät“, das Vermögen seiner Tochter oder seinem Sohn zuzuwenden, so wäre eine derartige Regelung auch nicht wirksam (OLG Düsseldorf FamRZ 1989, S. 192).
Der Versuch und die Überlegung, § 14 des HeimG auch auf Personen anzuwenden, die privat pflegen, ist unzulässig, da die Pflege bei Privatpersonen nicht die Heimqualität des Heimgesetzes beinhaltet. Soweit die als Erbe eingesetzte Pflegeperson die Pflege in der häuslichen Umgebung des Erblassers vorgenommen hat, ist das Verbot der Erbeneinsetzung nicht gegeben und kann auch über eine Analogie zu § 14 HeimG nicht erfolgen (so auch BayObLG ZEV 1998, S. 234).