Oftmals können wir bei der Beratung von Erbschleicheropfern feststellen, dass die Täter teilweise die Erbschleicherei auch dazu hernehmen, um alte Kindheitsrachegedanken zu vollstrecken.
Wir kennen viele Fälle, in denen das Täterbild fast immer das gleiche ist:
Der Sohn oder die Tochter fühlen sich in der Kindheit vernachlässigt. Diese Vernachlässigung zeichnet sich auch durch geringe berufliche oder private Erfolge aus. Diese Situation wird kompensiert, indem der Erbschleicher sich an die Mutter der an de Vater, der dement ist, heranschleicht, ihn versteckt und nach außen gegenüber seinen Geschwistern, von denen er sich immer benachteiligt fühlt, zeigt, dass er jetzt Macht über den Elternteil hat. Diese Macht wird dann ausgekostet bis zur völligen Ergreifung der ganzen Erbschaft. Zur Demonstration der Macht gehören auch Besuchsverbote, Telefonverbote und ähnliches.
Oftmals fragen wir uns in derartigen Fällen, ob es nicht sinnvoll wäre, auch ein Gutachten über die Zurechnungsfähigkeit des Erbschleichers einzuholen, weil auch daran die Wirksamkeit der Vertragsgestaltung scheitern könnte.