Es kommt in der Praxis immer wieder vor, dass alte Menschen mit Testamenten locken, um andere Menschen an sich zu binden. Macht der potentielle Erbe, der später um seine Erbschaft von dem Erblasser betrogen wird, aufgrund der Versprechungen Investitionen, beispielsweise auf ein Grundstück, das er als Erbe bekommen sollte, kann der Betrogene unter Umständen aus § 812 Abs. 1 Satz2 Alt. 2 BGB Ansprüche geltend machen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Ein derartiger Anspruch entsteht in dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass der bezweckte Erfolg nicht mehr eingetreten ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Tod des Erblassers eingetreten ist, weil zu diesem Zeitpunkt feststeht, dass der potentielle Erbe, der Investitionen tätigte und dem die Erbschaft versprochen wurde, die er nicht erhielt, nicht mehr Erbe werden kann.
Interessant sind die Ausführungen im Urteil des Bundesgerichtshofs, dass die Richter zu prüfen haben, ob eine derartige Zweckabrede zwischen dem Erblasser und dem potentiellen Erben in der Form getroffen wurde, dass der potentielle Erbe beispielsweise bei Investitionen in ein Grundstück Eigentümer des Grundstücks werden sollte und nach der die Leistung in Erwartung der Erbeneinsetzung erbracht worden ist.
Für das Zustandekommen einer dahingehenden Willensübereinstimmung reicht des nach Ansicht des Bundesgerichtshofs aus, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt, der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegen nimmt, ohne zu widersprechen. Entschädigt wird bei dem Beispielsfall mit dem Grundstück nicht nur das eingebaute Material, sondern auch Arbeitslohn und eigene Arbeitsleistungen (BGH, Urteil vom 22.03.2013, Az. V ZR 28/ 12).