Was bedeutet Pflichtteilsunwürdigkeit?

Die Voraussetzungen der Pflichtteilsunwürdigkeit sind in § 2345 BGB geregelt. Die Vorschrift verweist auf die Regelungen der Erbunwürdigkeit gem. § 2339 BGB.  Das bedeutet, dass derjenige, der erbunwürdig ist auch pflichtteilsunwürdig ist. Erb- bzw. Pflichtteilsunwürdigkeit liegt vor, wenn einer oder mehrere nachfolgend aufgezählter Tatbestände erfüllt wurde:

§ 2339 BGB

Nr. 1: Tötung oder versuchte Tötung des Erblassers oder Versetzung des Erblassers in einen Zustand, aufgrund dessen er bis zu seinem Tode nicht mehr fähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,

Nr. 2: Verhinderung des Erblassers, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,

Nr. 3: Bestimmung des Erblassers zur Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung,

Nr. 4: Urkundendelikte, Fälschungshandlungen in Bezug auf Verfügungen von Todes wegen

Die Pflichtunwürdigkeit muss nicht durch Klage geltend gemacht werden. Es genügt, dass gegenüber der pflichtteilsunwürdigen Person eine Erklärung bezüglich der Anfechtung der Pflichtteilsberechtigung abgegeben wird. Dazu ist jede Person berechtigt, die aus der Pflichtteilsunwürdigkeit einen (unmittelbaren oder mittelbaren) Vorteil ziehen könnte. Damit besteht diese Berechtigung nicht nur für den/die Erben, sondern auch für Vermächtnisnehmer.