Geschäftsunfähigkeit

Nach zahlreichen Urteilen, die zur Geschäftsunfähigkeit ergangen sind, ist hierzu auszuführen, dass eine Person dann geschäftsunfähig ist, wenn sie sich in einer der freien Willensbestimmung ausschließenden (nicht nur vorübergehend) Zustand krankhafter Störung der Geistesfähigkeit befindet. Nach der Rechtsprechung kommt es neben der Störung der Geistestätigkeit darauf an, ob der Erblasser im Stande war, seinen Willen frei unbeeinflusst von der vorliegenden Störung zu bilden und nach zutreffenden Einsichten zu handeln.

Ausschlaggebend ist nach Ansichten des Bundesgerichtshofs dabei weniger die Fähigkeiten des Verstandes, als die Freiheit des Willensentschlusses. Abzustellen ist daher darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich war oder ob umgekehrt nicht mehr von einer freien Willensbildung gesprochen werden kann bzw. der Erblasser fremden Einflüssen unterlag.

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