Erbschleicher – Beeinflussung – Risikofaktoren – unzulässig

Im Rahmen der unzulässigen Beeinflussung muss der Gutachter, aber auch im Endergebnis
der Richter, prüfen, ob folgende drei Tatbestände vorhanden waren:
1. Lag eine besondere Art und Weise des Verhältnisses Erbschleicher zum Erblasser vor,
weswegen der Erbschleicher dem Erblasser so viel Vertrauen und Zuversicht
entgegenbringen konnte?
2. War eine Abschottung und Isolierung des Erblassers gegeben, wodurch der Erblasser
nicht mehr freien Zugang zu Diskussionsmöglichkeiten mit anderen Menschen,
insbesondere Angehörigen, hatte. Gerade diese Situation führt oft dazu, um die
Wahrheiten zu verdrehen.
Der Grund der Isolation ist in diesem Zusammenhang nicht so wichtig. Es kann eine
Isolation aufgrund der Isolation durch Abstellen der Post, Telefon und Beleidigungen der
Angehörigen oder künftigen Erben genauso passieren, wie durch krankheitsbedingte
Isolation, dass der Erblasser sich nicht mehr frei bewegen konnte.
3. War die Beeinflussungsmöglichkeit deswegen gegeben, weil eine geistige Schwäche,
gesundheitliche Schwäche oder emotionale Verletzung des Erblassers gegeben war?
Dies kann dadurch passieren, dass die Angehörigen sich lange Zeit nicht gemeldet
haben. Dies kann religiöse oder kulturelle und soziale Gründe haben. Diese Art der
Einflussnahme kann heimtückisch sein. Sie kann in der Regel relativ leicht zum
Testament führen. Gerade aufgrund der mentalen Schwäche oder gesundheitlichen
Situation kann auch mit einem geringen Druck die Testamentsänderung herbeigeführt
werden. Wie wir aufgrund der zahlreichen Fälle, die wir geprüft haben, feststellen
können, sind sehr selten derartige Probleme der Gutachter im Gutachten angesprochen
worden.