Erbscheicherei aus dem sozialen Bereich des Erblassers

Die Erbschleicherei kann sich auch sehr oft aus dem sozialen Umfeld des Erblassers ergeben,
weil dadurch die Möglichkeit der unzulässigen Beeinflussung besonders leicht gegeben ist.
Folgende Personengruppen können hier Täter im Erbschleicherbereich werden:
– Jedes Familienmitglied, das in der Wohnung mit dem Erblasser wohnt.
– Auch Kinder, die nicht unbedingt im Haus des Erblassers wohnen aber relativ freien
Zugang haben, entwickeln auf einmal eine Sucht nach ständigem Besuch des
Erblassers, was ein deutlicher Hinweis auf Erbschleicherei ist.
– Besonders aufpassen muss der potenzielle Erbe auf hilfsbereite Nachbarn, oder was
wir in der Praxis in sehr vielen Fällen erlebt haben, dass auf einmal ein Freund
auftaucht, der sich jahrelang nicht gemeldet hat. Das gilt auch für Familienmitglieder,
die sich jahrelang nicht gemeldet haben und auf einmal „ihr Herz“ dafür verwenden,
den Erblasser um sein Vermögen zu bringen.
– Die Erbschleicherei findet auch in sehr vielen Fällen, wenn nicht schon seit
Jahrzehnten, durch Pflegekräfte statt. Durch die noch größere Anzahl von privaten
Pflegediensten hat sich dadurch auch die Erbschleicherei mengenmäßig vergrößert.
Wir haben sehr viele Fälle erlebt, bei denen der Pflegedienst nach Ende der Pflege und
Ableben des Erblassers in dem Haus wohnen blieb, weil er es zwischenzeitlich geerbt
hat oder schon vor Erbfall übertragen bekam.
– Entfernte Verwandte sind genauso Erbschleicher wie nahe Verwandte. Gerade oft bei
sehr weit entfernten Verwandten erleben wir auf einmal, dass sie plötzlich hinfahren
um sich um die älteren Menschen, die vererben wollten, zu kümmern. Dies ist ein
ganz starkes Warnzeichen für eine künftige Erbschleicherei.
– Der Bewunderungsfaktor durch eine Person, die eine besondere Verehrung zum
Erblasser nach außen beim Erblasser erkennbar werden lässt, ist ein deutliches
Zeichen für eine kommende Erbschleicherei. Es kann sich hieraus sogar eine
Partnerschaft oftmals entwickeln, die aber substanzlos ist, weil sie nur auf das Geld
des Erblassers abzielt.

Rechtsanwalt
Prof. Dr. Thieler

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