Bei einem Erbschleicherprozess muss der beratende Anwalt, aber natürlich auch insbesondere der geschädigte Erbe, wissen, dass folgende Risikofaktoren die Beeinflussung begründen können. Man kann die Risikofaktoren in 3 Bereiche aufteilen:
- Verbindung zwischen Erblasser und Erbschleicher Hier müsste geprüft werden, welche Verbindung vorliegt. Wie lange kannte der Erbschleicher schon den Erblasser, wie hat er sich an den Erblasser herangemacht, wie ist es ihm gelungen, Vertrauen von dem Erblasser zu erhalten. Gibt es besondere Momente, die für den Rechtsstreit erforderlich sind. Hier muss ein Katalog der Tatbestände aufgestellt werden.
- Situation des Erblassers War er isoliert, wurden ihm die Informationen durch Zeitung, Freunde und Dritte unterschlagen? Wurde die Wahrheit verdreht, indem beispielsweise behauptet wird „Deine Tochter bestiehlt Dich“, „Dein Sohn will von Dir nichts mehr hören“.
- Grund der Kommunikationsprobleme Worin bestehen die Kommunikationsprobleme, liegen diese an dem Krankheitsbild des Erblassers, sind diese ausschließlich durch die Isolation bedingt? War der Erblasser evtl. schwerhörig und funktionierten die Geräte nicht? Manchmal erlebt man in der Praxis, dass diese absichtlich nicht mit neuen Batterien versorgt werden, was übrigens oftmals auch zu einem Gutachten gegen den älteren Menschen führt.
- Art der Beeinflussung Wie ist die Beeinflussung über die Bühne gegangen? Nur aufgrund der mentalen Schwäche oder gab es emotionale Tricks, die der Erbschleicher angewandt hat. Gab es sexuelle, religiöse, soziale Gründe, in welcher Form versuchte der Erbschleicher, das Vertrauen zu bekommen? Man muss wissen, dass in diesem Bereich eine absolute Praxiskenntnis notwendig ist. Dies gilt aufseiten der Ärzte, aufseiten der Richter und insbesondere aufseiten der Anwälte. Dieverbotene Einflussnahme kann subtil, heimtückisch, stark sein, es gibt aber auchFälle, bei denen der Erblasser schon so schwach war und dankbar war, dass erüberhaupt einen Gesprächspartner (!) hatte, was letztendlich dann zur Änderungdes letzten Willens führte.