In der Praxis macht es vielen Juristen ein Problem, überhaupt richtig darzulegen,
wann eine im Erbschleicherunrecht relevante unzulässige Beeinflussung
vorliegt. Der Begriff „unzulässige Beeinflussung“ ist im englischen Case Law
Mitte des 19. Jahrhunderts entstanden. In der Zeit war es noch üblich und
gesellschaftlich toleriert worden, dass man auf Personen, die Testamente
aufstellen, Druck ausübt. Der Druck wurde gerechtfertigt mit dem Hinweis auf
die verwandtschaftlichen Verpflichtungen. Oft war es auch der Hinweis auf
Dankbarkeit. Entscheidend und auch für unser heutiges Recht dürfte allerdings
die Änderung des Common Law in England sein, das den Begriff „unzulässige
Beeinflussung“ im Rahmen der Rechtsprechung erweitert hat in: Überwindung
des Willens, des Urteilsvermögens und des Wunsches des Testierenden, bei der
ein Gedanke mit dem anderen ausgetauscht wird. Die Mediziner sehen diesen
Begriff unter einem anderen Aspekt und beschreiben ihn auch oft als
„Unterwanderung des Willens“, was vielleicht zutreffender ist. Was versteht
man unter „Unterwanderung des Willens“? Unter „Unterwanderung des
Willens“ versteht man, dass man den Willen des älteren Menschen im Sinne
seiner eigenen Wunschrichtung beeinflusst. Es gibt somit auch mehrere Formen,
und es muss im Rahmen eines Gerichtsverfahrens immer geprüft werden,
welche Formen der Willenszwänge ausgeübt worden sind. Es gibt die stärkste
Form, nämlich durch Drohung oder tatsächliche Gewalt, es gibt aber auch Fälle,
die viel häufiger sind und die gerade in unserer Praxis in den letzten Jahren eine
große Rolle gespielt haben, nämlich das Ausnutzen der Krisensituation des
älteren Menschen, der inständigen Bitten, Empfehlungen und Forderungen
schwach und kraftlos gegenübersteht. Oft reichen auch nur die dauernden
Wiederholungen – beispielsweise: Dein Sohn ist schlecht – Dein Sohn hat
gestohlen – Dein Sohn kümmert sich um Dich nicht, Du wirst allein sterben, Du
wirst nicht mal gefunden werden usw. Diese Situation muss eruiert werden und
die Situation führt oft zu positiven Ergebnissen im Erbschleicherprozess, siehe
hierzu auch Zoomkonferenzen, bei denen Sie sich über die Stiftung anmelden
können.