Betreuung – Beschwerderecht – Angehörige

Angehörige können nachträglich nach Aufhebung der Beschwerde und Ableben des Betreuten nicht nach § 62 FamFG bei Gericht feststellen lassen, dass die Betreuung rechtswidrig war.
Das Antragsrecht der Angehörigen ergibt sich weder aus § 303 II FamFG noch aus § 62 I FamFG, da danach nur antragsbefugt ist, dessen eigene Rechtswürde betroffen ist und der ein berechtigtes Interesse hat (BGH, Beschluss vom 06.11.2011, Az. V ZB 314/10), FamRZ 2012, S. 11).