Unter Erbschleicherei versteht man den Versuch, durch unmoralisches oder sogar widerrechtliches Vorgehen in den Genuss einer Erbschaft zu gelangen. Dabei macht sich derjenige, der eben dies versucht, nicht zwangsläufig strafbar.
Unter Erbschleicherei versteht man den Versuch, durch unmoralisches oder sogar widerrechtliches Vorgehen in den Genuss einer Erbschaft zu gelangen. Dabei macht sich derjenige, der eben dies versucht, nicht zwangsläufig strafbar.