Wann fehlt die Testierfähigkeit?

 

Die Testierfähigkeit fehlt grundsätzlich bei Minderjährigen die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Schwieriger wird die Frage, wann die Testierfähigkeit bei Volljährigen Personen fehlt. Das Gesetz besagt, dass die Testierfähigkeit dann fehlt, wenn die Person unter krankhafter Störung der Geistesfähigkeit leidet oder wer wegen Geistesschwäche oder Bewusstseinsschwäche nicht in der Lage ist, eine von ihm abgegebene Willenserklärung einzusehen und nach dieser zu handeln. Testierfähigkeit setzt voraus, dass der Testierende in der Lage ist, sich selbstständig und aus eigener Kraft ein Urteil zu bilden. Dafür muss es ihm möglich sein, sich an Sachverhalte und Ereignisse zu erinnern, Informationen aufzunehmen, Zusammenhänge zu erfassen und Abwägungen vorzunehmen. Die Fähigkeit, die eigenen Bezugspersonen zu erkennen und einfache Sachverhalte zu erfassen, reicht nicht aus. Voraussetzung ist aber nicht, dass dieser Zustand der „geistigen Schwäche“ von dauerhafter Natur ist. Vielmehr bedarf es der Testierfähigkeit nur im Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Die Anforderungen, damit man einen solchen Zustand bejahen kann, sind sehr hoch, da diese Vorschrift einen Menschen in seinem Selbstbestimmungsrecht enorm einschränkt. Deshalb reicht es nicht aus, wenn der Mensch aufgrund seiner Persönlichkeit leicht beeinflussbar ist oder unter bloßer Willensschwäche leidet.

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