Unwirksamkeit einer Pflichtteilsenziehung

Einer schon zu Lebzeiten des Erblassers gegen ihn erhobenen Klage des Pflichtteilsberechtigten auf Feststellung, dass die in einer letztwilligen Verfügung des Erblassers unter Bezug auf bestimmte Vorfälle angeordnete Entziehung des Pflichtteils uwirksam sei, fehlt das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung nicht.

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