Testierunfähigkeit – Facharzt für Psychiatrie

Es kommt häufig vor, dass ein Erbschleicher eine veranlasste Testamentserrichtung dadurch absichern möchte, indem er die Testierfähigkeit durch einen Arzt bestätigen lässt. Meistens erfolgt insoweit aber keine ausreichende Prüfung der Testierfähigkeit, sodass man dieses Attest nachträglich angreifen kann. Mit Blick auf auf aktuelle Rechtsprechung steht nun fest, dass insbesondere hausärztliche oder neurologische Atteste in der Regel nicht ausreichen. Die Rechtsprechung fordert, dass für die Prüfung der Testierfähigkeit ein Facharzt für Psychiatrie hinzugezogen wird.

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