Vielfach ist unbekannt, dass ein Testamentsanfechtungsgrund die Ausnutzung der Willensschwäche oder der Zwangslage eines Erblassers sein kann. Diese Anfechtung muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Das Problem ist die Beweislage, weil man die Willensbildung des Erblassers bei Gericht vortragen und beweisen muss. Gibt es hierfür allerdings einen Zeugen, sollte die Möglichkeit einer Testamentsanfechtung geprüft werden.