Eine typische Konstellation ist, dass ein Erbschleicher erbt und das leibliche Kind des Erblassers den Pflichtteil geltend machen muss. In diesem Fall ist das Kind veranlasst, ein notarielles Nachlassverzeichnis anzufordern, um wenigstens diesen Anspruch beziffern zu können. Das LG Bielefeld hat mit Urteil vom 30.09.2020 zum AZ. 3 O 21/20 entschieden, dass es bei einem solchen notariellen Verzeichnis darauf ankommt, dass der Notar eine eigenständige Überprüfung der Informationen übernehmen muss. Das Kind ist also davor geschützt, dass der erbschleichende Erbe lediglich unvollständige Angaben tätigt.