Die Täuschungsfälle im Erbrecht sind die Konstellationen, in denen der Erbschleicher dem Erblasser gegenüber erklärt, er habe das Testament, das er für den Erbschleicher gemacht hat, vernichtet. Der Erbschleicher schafft dadurch den Tatbestand, dass der Erblasser das Testament nicht mehr vernichtet und erreicht , dass er Erbe wird. Der Erblasser hat also einen Irrtum über das Bestehen eines Testaments. Problematisch ist in diesem Fall, ob es eine Aufklärungspflicht seitens des Erbschleichers gegenüber dem Erblasser gibt bzw. ob ein Schweigen des Erblassers bereits ein ausreichender Grund ist für die Erbunwürdigkeit. Letztendlich ist dies eine Frage, die der gute Jurist in der Vorbereitung der Erbunwürdigkeitsklage darlegen muss. Er muss natürlich ausreichend Tatbestände hierfür in der Umgebung der Erblassers erfragen.