Häufig machen sich Erbschleicher strafbar, ohne dass dies mit der notwendigen Konsequenz strafrechtlich verfolgt ist. Auf folgende Straftaten muss insbesondere geachtet werden:
Wenn ein Erbschleicher ein Testament zerstört, um damit die dort eingesetzten Erben zu benachteiligen, dass kann hierin eine strafbare Urkundenunterdrückung nach § 274 StGB liegen. Eine Strafbarkeit kann auch aus § 263 StGB liegen, wenn der Erbschleicher den Erblasser durch Vorspiegeln falscher Tatsachen dazu bringt, ihm einen Vermögensvorteil einzuräumen, beispielsweise durch eine lebzeitige Übertragung einer Immobilie unter dem Argument, dass die eigentlich eingesetzten Erben dem Erblasser nur schlechtes wollen. Ein weiterer Straftatbestand kann § 240 StGB sein und zwar wenn der Erbschleicher den Erblasser durch Drohung oder Gewalt zu einem bestimmten Verhalten nötigt. In der Praxis ermittelbar sind auch Fälle einer Freiheitsberaubung nach § 239 StGB, beispielsweise wenn der Erbschleicher den Erblasser einsperrt, um ihn zu einem Testament zu zwingen.