Strafbarkeit von Erbschleicherei

Folgende Tatbestände können im Einzelfall die Strafbarkeit bei Erbschleicherei begründen:

Fälscht ein Erbschleicher ein Testament gilt m§ 267 StGB, Urkundenfälschung.
Wenn der Erbschleicher ein Testament nicht herausgibt, verschwinden lässt oder vernichtet, gibt es die Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB).
Erbschleicher können sich des Betrugs gegenüber einem Erben oder dem Erblasser (§ 263 StGB) strafbar machen.
Denkbar ist eine Strafbarkeit, z. B. bei einem Erbscheinantrag wegen einer falschen Versicherung an Eides statt verurteilt werden (§ 156 StGB).
Bei Vorlage falscher Urkunden bei der Erbscheinbeantragung, besteht das Risiko der mittelbarer Falschbeurkundung (§ 271 StGB) .
Der Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) liegt vor, wenn ein Erbschleicher z. B. seine Vorsorgevollmacht missbraucht.

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