In vielen Fällen ist von einer Erbschleicherei durch den Vorsorgebevollmächtigten zu berichten. Eine solche Situation kann insbesondere dann eintreten, wenn der Bevollmächtigte sich durch eine Vollmacht selbst Vermögensvorteile verschafft. Ansprüche gegen den Bevollmächtigten können dann wie folgt begründet werden: Ein Schuldverhältnis gemäß § 241 Abs.2 BGB ergibt sich aus dem Auftragsverhältnis der Vorsorgevollmacht, §§ 662 ff. BGB. Ein Anspruch lässt sich zudem aus den §§ 823 Abs.2, 826 BGB, 266 Abs.1 StGB herleiten. Der Einsatz einer Vorsorgevollmacht durch den Bevollmächtigten um sich eigene wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen, kann eine Strafbarkeit nach § 266 Abs.1 StGB begründen (BGHSt 59, 278-283).