Schriftbild und Erbschleicherei

Ein schlechtes Schriftbild in einem Testament muss noch nicht ein Beweis dafür sein, dass der Erblasser das Testament gemäß § 2247 BGB nicht selbst errichtet hat. Gerade bei hochbetagten oder kranken Menschen kann das Schriftbild krankheits- oder situationsbedingt verändert sein. Aus unserer Praxis heraus kennen wir auch Testamente, die so schlecht geschrieben waren, dass die Erbbetrogenen glaubten, das Testament ist nicht wirksam. Grund war allerdings die Art und Weise, wie es errichtet wurde, weil der Testierende im Bett lag und deshalb nicht richtig schreiben konnte. Allerdings gehen wir in der Praxis davon aus, dass diese Tatbestände bei Gericht und Bedenken bezüglich der Echtheit des Testaments vorgetragen werden müssen, damit die Geschädigten es erreichen, dass ein Schriftgutachten eines Sachverständigen über die Frage der Echtheit des Testaments eingeholt wird. In Einzelfällen kann ein solches Schriftgutachten belegen, dass das Testament formunwirksam ist oder jedenfalls unter der Beeinflussung eines Erbschleichers (ab)geschrieben worden ist.

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