Einer schon zu Lebzeiten des Erblassers gegen ihn erhobenen Klage des
Pflichtteilsberechtigten auf Feststellung, dass die in einer letztwilligen Verfügung des
Erblassers unter Bezug auf bestimmte Vorfälle angeordnete Entziehung des Pflichtteils
unwirksam sei, fehlt das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung nicht (Weiterführung
von BGHZ 109, 306, 309)