In einem Aufsatz in NJW 2016, 433 fasst Schmoeckel zahlreiche Fragestellungen zur „Geschäftsfähigkeit bei Demenz“ zusammen. Hierbei trägt er auch zur Testierfähigkeit vor, die in Erbschleicherfällen häufig ausgeschlossen ist. Demnach muss ein Erblasser noch folgendes erkennen können:
(1) wer er ist,
(2) dass er etwas letztwillig übertragen will,
(3) wem er etwas hinterlassen möchte,
(4) was wer erhalten soll.
Dabei muss der Erblasser „in der Lage sein, den Sachverhalt zu erfassen, die Gründe der Entscheidung abzuwägen und dabei frei von Einflüssen Dritter vorzugehen. Die maßgeblichen Informationen und Zusammenhänge müssen aufgenommen werden können, die beteiligten Personen sind zu erkennen und die Gründe müssen abgewogen werden.“