In der Praxis gelingt es häufig gut, Vermögensvorteile, die sich Erbschleicher selbst gewähren, z. B. durch
– Wegnahme von Bargeld oder Wertgegenständen,
– Abhebungen mit Bankkarte,
– Immobilienübertragungen an sich,
– Übertragung von anderen Werten (z. B. Aktiendepot),
von Seiten der benachteiligten Familie zurückzufordern. Deshalb greifen Erbschleicher nicht selten zu dem Trick, dass die „Geschenke“ nicht an sie gehen, sondern an Dritte. Dies erschwert die Rechtsdurchsetzung und hat zugleich den Vorteil, dass der Schenkungssteuerfreibetrag der Dritten mit ausgenutzt werden kann. Beispielhaft sind Ehepartner oder Kinder der Erbschleicher mit im Boot.