Der Autor sieht häufig Fälle, in denen es zu einer Erbschleicherei kommt, weil insbesondere eines von mehreren Kindern einen bestimmten Vermögensgegenstand haben möchte und sich diesen dann – über die Köpfe der Mitgeschwister hinweg – zueignet. Dabei kann es sich um das Elternhaus ebenso handeln, wie um eine Gesellschaftsbeteiligung, bestimmte Schmuckgegenstände oder Kunstwerke. In all diesen Fällen missachtet das erbschleichende Kind die ursprünglich gewollte Erbfolge und gelangt an den bestimmten Vermögensgegenstand, z. B. indem es die Eltern zu einem abweichenden Testament bringt oder der Vermögensgegenstand im Rahmen einer Vorsorgevollmacht zu Lebzeiten übertragen wird.